AGB
ALLGMEINES
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der TopML Hoch und Tiefbau GmbH, mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift 1230 Wien, AntonFreunschlag-Gasse 47/10, eingetragen im Firmenbuch Nr. FN428631x. Wir erstellen unsere Angebote und erbringen unsere Leistungen sowie Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB´s. Diese Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle hinkünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn im Einzelfall darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sowie abweichende Vereinbarungen desselben gelten nur, wenn diese von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein Verweis auf beigefügte oder an einer bestimmten Stelle abrufbaren oder erhältlichen „Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers“ oder „Einkaufsbedingungen des Auftraggebers“ gilt nicht als ausdrückliche schriftliche Bestätigung. Stillschweigen der Auftragnehmerin zu denselben gilt nicht als konkludente Zustimmung. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten als abbedungen und es wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AGB als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese AGB sind ebenfalls unter www.topml-bau.at abrufbar.
ANGEBOTE/VERTRAGSABSCHLUSS
- Sämtliche seitens der Auftragnehmerin als „Angebote“, „Kostenvoranschläge“ oder Ähnliches bezeichnete Schriftstücke, sowie die darin enthaltenen Preise sind zunächst unverbindlich und freibleibend. Aufträge sowie Bestellungen sind erst bindend, wenn deren Annahme von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt wird (Annahme des kundenseitigen Angebotes). Insbesondere sind Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin kein Angebot, sondern als Aufforderung zur Angebotslegung seitens des Auftraggebers zu verstehen.
- Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann für die Auftragnehmerin verbindlich, wenn sie von dieser ausdrücklich schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet sind.
- Telefonische Aufträge sind für die Auftragnehmerin nur im Umfang der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Dasselbe gilt auch für Änderungen und Sonderbestimmungen.
- Übermittelt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber nach Erhalt einer Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung, so gilt der Vertrag als rechtsverbindlich geschlossen. Die Leistungen erfolgen sodann im Umfang der Bestellung.
- Alle Angebote seitens der Auftragnehmerin erfolgen grundsätzlich ohne technische Ausarbeitungen, insbesondere Detailzeichnungen, Dokumentationen, Massenauszüge, Planunterlagen, Prüfberichte etc.
- Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Seiten der Auftragnehmerin oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber dem Auftraggeber nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich.
- Ausführungen erfolgen nach den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie Plänen.
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt, notwendige Arbeiten auch dann durchzuführen, wenn diese nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind (ihr gebührt dafür sodann angemessenes Entgelt). Die Auftragnehmerin ist hierzu jedoch nur im Falle schriftlich angenommener Nachträge und/oder Zusätze verpflichtet.
- Die Mitarbeiter und Außenstellen der Auftragnehmerin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen schriftlichen Vertrages hinausgehen.
PREISE
- Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, ist die Auftragnehmerin an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise bis zum Ablauf von 3 Monaten gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Die Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Festpreise bestätigt wurden, ansonsten ist die Auftragnehmerin berechtigt, die zum Liefertag geltenden Preise zu berechnen. Es gilt die ÖNORM B 2111 als vereinbart.
- Kosten aufgrund von Sonderwünschen des Auftraggebers gehen zu seinen Lasten. Auch ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Arten von Steuern, Abgaben sowie Gebühren zu tragen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin Strom, Wasser, Heizung bis +5 Grad permanenter Raum- und Oberflächentemperatur, Toiletten, Versicherung, Bauüberwachung und -reinigung, Auf- und Absperrdienst, Aufzugskosten etc. kostenlos bereitzustellen.
MITWIRKUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS
Sofern es nicht im Leistungsumfang der Auftragnehmerin aufgrund einer gesonderten Vereinbarung umfasst ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, im Rahmen des Üblichen und Erforderlichen bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken. Dabei hat der Auftraggeber insbesondere a) eine trockene Baustelle (geschlossene Gebäudehülle – kein Wassereintritt etc.) zur Verfügung zu stellen; b) einen ausreichenden Lagerplatz für die Lagerung von Materialien sowie Bauteilen zur Verfügung zu stellen; c) das Vorliegen aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen vor dem vereinbarten Baubeginn zu gewährleisten; d) eine ausreichend technische Klarstellung sämtlicher Ausschreibungen, Bestellungen, Aufträge etc. umfassend sowie rechtzeitig zu gewährleisten; e) sich über die technischen Richtlinien, Normen, Prüfzertifikate etc. betreffend den Vertragsgegenstand ausreichend und letztaktuell zu informieren. Diese können nach gesonderter Anfrage und gegen Kostenersatz von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt werden.
MEHRKOSTEN FÜR DIE AUFTRAGNEHMERIN
- Entstehen der Auftragnehmerin infolge von Verzögerungen, welche im Bereich des Auftraggebers liegen, Mehrkosten wie insbesondere Fehlen der erforderlichen behördlichen Bewilligungen oder Pläne, nicht rechtzeitig fertiggestellte Vorarbeiten, vom Auftraggeber nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte technische Klarstellungen, Nichtbefahrbarkeit der Zufahrtswege etc., so gehen diese Kosten zu Lasten des Auftraggebers und sind der Auftragnehmerin zu erstatten.
- Mehrkosten sind dem Auftraggeber von der Auftragnehmerin gesondert oder in Zusammenhang mit einer Teil- oder Schlussrechnung in Rechnung zu stellen.
- Schadenersatzansprüche, welche sich daraus ergeben, bleiben hiervon unberührt.
URHEBERRECHT
- Sämtliche von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge etc., sowie erstellte technische Unterlagen, bleiben im geistigen Eigentum der Auftragnehmerin.
- Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung (insbesondere die Anfertigung von Kopien, Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
- Der Auftragnehmerin bleiben Konstruktionsänderungen, produktionsbedingte Farbabweichungen etc. vorbehalten. –
TEILLEISTUNGEN
Die Auftragnehmerin ist – unabhängig ob es sich selbstständig benützbare Teilleistungen handelt – berechtigt, die Vertragserfüllung auch durch Teilleistungen zu erbringen.
ZAHLUNGEN
- Bei sämtlichen Zahlungen wird nur die Währung EURO akzeptiert.
- Bei laufender Geschäftsverbindung und keiner sonstigen Zahlungsvereinbarung ist der Werklohn oder Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen netto, ohne Abzug und spesenfrei zu zahlen.
- Eine Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
- Zahlungen mit Scheck oder Wechsel bedürfen unbedingt der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
- Diskontwechselspesen und Kosten sind – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – vom Auftraggeber zu tragen.
- Die Einhaltungen sämtlicher vereinbarter Zahlungstermine bilden eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der weiteren Leistungen und Lieferungen bzw. Vertragserfüllung.
- Bei Zahlungsverzug werden – vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche – Verzugszinsen verrechnet, welche dem jeweiligen Zinssatz (B2B) angepasst werden.
- Sollte der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen, ist die Auftragnehmerin von der Verpflichtung zur Leistungs- und/oder Lieferpflicht so lange befreit, bis der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht wieder nachgekommen ist.
- Mahngebühren der Auftragnehmerin gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt, von ihrem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht gemäß § 1052 ABGB Gebrauch zu machen, sofern der Auftraggeber mit der Zahlung der Leistung (auch hinsichtlich der Teilleistung) trotz einer Nachfristsetzung von zumindest sieben Tagen in Verzug ist.
- Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, die gelieferten Waren unverzüglich zurückzuholen und dem Auftraggeber die damit verbundenen Kosten (Kosten der Ein- und Auslagerung, Lagergebühren etc.) zuzüglich 5 % Verwaltungsaufwand in Rechnung zu stellen.
- Eine Aufrechnung von Geldforderungen ist nur bei unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
- Jegliche Zurückhaltung wegen Gewährleistungs- und Garantieansprüchen bzw. sonstiger Gegenansprüche oder Geltendmachung von Garantieansprüchen etc. ist ausgeschlossen.
- Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen (wenn vom Auftraggeber Anzahlungen oder Teilrechnungen nicht fristgerecht bezahlt werden oder dieser Zahlungen einstellt), so ist die Auftragnehmerin berechtigt, sämtliche erbrachte Leistungen sofort abzurechnen und sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus ist die Auftragnehmerin berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung aller fällig gestellten Rechnungen sämtliche Leistungen einzustellen.
- Die Auftragnehmerin ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. auch berechtigt, vom Vertrag oder von Teilen des Vertrages zurückzutreten. Sollte die Kreditschutzversicherung der Auftragnehmerin die Bonität des Auftraggebers nicht für in Ordnung befinden und eine Versicherung ablehnen, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Auftraggeber geeignete Garantien zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. p) Bei Vereinbarung von Ratenkreditzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn der Auftraggeber auch nur mit einer Rate in Verzug gerät. Die Auftragnehmerin ist in diesem Fall berechtigt, übergebene Akzepte fällig zu stellen und allfällige Bankgarantien in Anspruch zu nehmen.
- Zusätzlich gilt bei Zahlungsverzug, dass weitere Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskassa durchgeführt werden.
LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT
- Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung), es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hat.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
- Die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
- Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
- Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
- Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
GEWÄHRLEISTUNG
- Alle Gewährleistungen gelten nur im Rahmen der ÖNORM B2110.
- Mängel bei Lieferung und Leistung der Auftragnehmerin sind schriftlich im Abnahmeprotokoll, welches vom Auftraggeber als auch von der Auftragnehmerin zu unterfertigen ist, festzuhalten.
- Die Lieferung bzw. Leistung gilt als in mangelfreiem Zustand übernommen, sofern etwaige Mängel nicht im Abnahmeprotokoll angeführt wurden und/oder innerhalb von 5 Tagen nach erfolgter Abnahme keine schriftliche und spezifizierte Mängelrüge bei der Auftragnehmerin eingegangen ist.
- Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
- Der Beginn der Nutzung steht der Abnahme gleich.
- Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die gelieferte Ware bzw. die geleisteten Werke bestimmungs- und ordnungsgemäß verwendet wurden. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für die Beschädigung von Bauteilen durch andere am Bau beteiligte Handwerker. Diese gehen zu Lasten des Bauherrn. Nicht fach- und sachgerecht ausgeführte Vorarbeiten von Fremdfirmen oder weiterführende Arbeiten schließen jeden Gewährleistungsanspruch der Auftragnehmerin gegenüber aus.
- Es besteht keine Gewährleistungspflicht für Schäden, welche durch höhere Gewalt oder andere äußere nicht vorhersehbare Einwirkungen etc. verursacht wurden.
- Der Mängelanspruch ist im Übrigen ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber es verabsäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren.
- Bei behebbaren Mängeln steht der Auftragnehmerin das Wahlrecht zu, einen Mangel zu beheben oder beheben zu lassen oder angemessene Preisminderung zu gewähren. Geringfügige Abweichungen in Farbe oder Material und konstruktiver Ausführung, insbesondere im Zuge technischer Weiterentwicklung, berechtigen nicht zur Reklamation.
- Bei unbehebbaren wesentlichen Mängeln hat die Auftragnehmerin das Recht, die mangelhafte Ware gegen eine mangelfreie Ware in angemessener Frist auszutauschen.
- Schadenersatzansprüche, oder andere Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragshandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden der Auftragnehmerin.
- Sofern es sich um eine reine Warenlieferung handelt, ist die Ware unverzüglich bei Lieferung am Bestimmungsort vom Auftraggeber zu übernehmen. Kommt der AG seiner Abnahmepflicht nicht nach, so gilt die Ware mit der Ablieferung am Bestimmungsort als einwandfrei übernommen.
- Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung wird nicht auf den Einwand verzichtet, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. Dies gilt auch für Falsch- bzw. Fehllieferungen.
SCHADENERSATZ
- Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, die im Zuge der Vertragserfüllung durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch die Auftragnehmerin selbst oder durch den für sie tätigen Erfüllungsgehilfen entstanden sind.
- Die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB werden dahingehend verkürzt, dass Schadenersatzansprüche gegenüber der Auftragnehmerin nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedoch längstens nach fünf Jahren ab Vertragsschluss bei sonstiger Verjährung gerichtlich geltend zu machen sind.
- Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen AGB ist jede Haftung der Auftragnehmerin für indirekte Schäden sowie entgangenen Gewinn oder jeden anderen Folgeschaden ausgeschlossen.
- Die Auftragnehmerin haftet nur für solche Schäden, die beim Auftraggeber entstanden sind. Es erfolgt keine Haftung gegenüber Dritten.
- Vom Haftungsausschluss sind auch Ansprüche gegen Mitarbeiter der Auftragnehmerin, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Auftraggeber ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber zufügen, umfasst.
- Wenn und soweit der Auftraggeber für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z. B.: Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen. Die Haftung der Auftragnehmerin beschränkt sich insoweit auf die Nachteile, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z. B.: höhere Versicherungsprämien, Selbstbehalt).
ERFÜLLUNGSGEHILFEN
- Wenn sich der Auftraggeber eines Architekten oder Erfüllungsgehilfen, haftet er der Auftragnehmerin gegenüber für diese Personen wie für sein eigenes Verschulden.
- Bei Schäden, welche aufgrund des Zusammenwirkens durch die Auftragnehmerin mit einem Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers entstehen, hat sich der Auftraggeber das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen wie sein eigenes anrechnen zu lassen; dies unabhängig davon, für welchen Bereich der Erfüllungsgehilfe beauftragt war.
- Die Haftung der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber reduziert sich bei Mitverschulden des Erfüllungsgehilfen im Ausmaß des Mitverschuldens.
EIGENTUMSVORBEHALT
- Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (bei Wechsel und Scheck bis zu deren Einlösung) bleibt die Ware im Eigentum der Auftragnehmerin. Gleiches gilt auch für eine Weiterverarbeitung der Ware.
- Ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin darf nicht bezahlte Ware weder weiterveräußert, verarbeitet oder benutzt werden.
- Die Zurücknahme einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung oder die Saldoziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
- Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung ausgeschlossen. Eine Pfändung der Ware durch Dritte ist der Auftragnehmerin unverzüglich bekannt zu geben.
- Die durch eventuelle Veräußerung der Waren erlangten Forderungen des Auftraggebers gegen den Käufer tritt der Auftraggeber hiermit der Auftragnehmerin zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung der Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Einziehungsbefugnis dieser Forderung gegenüber Käufern oder Erwerbern von Eigentumsvorbehalt der Ware wird an die Auftragnehmerin ausdrücklich übertragen. Diese Abtretung ist vom Auftraggeber in seinen Buchungsunterlagen oder sonst wie äußerlich zu kennzeichnen.
- Die Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses oder eines Insolvenzverfahrens heben das Recht zur Weiteräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware auf. Bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt dieses Recht ebenfalls. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang von sonstigen Forderungen ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung ausdrücklich an. Ansonsten räumt der Auftraggeber der Auftragnehmerin schon jetzt das Recht auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Rang von den sonstigen Forderungen ein, dies nur, soweit eine Rücknahme der Vorbehaltsware nicht möglich ist.
- Bei Tilgung aller Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware an die abgetretenen Forderungen auf den Auftraggeber über.
- Im Fall des qualifizierten Zahlungsverzuges des Auftraggebers (trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist) ist die Auftragnehmerin berechtigt, auch bereits montierte Ware oder bereits errichtete Gewerke zu demontieren und abzutransportieren.
- Trotz Einbaus in ein Gebäude oder in Gebäudeteile bleiben Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin stets selbstständiger Bestandteil und sind nicht dem rechtlichen Schicksal jenes Gebäudes/Grundstückes/Liegenschaft unterlegen, in und auf dem sie eingebaut sind.
- Der Auftraggeber verzichtet im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt auf den Einwand der mangelnden Sonderrechtsfähigkeit. Hiermit gilt als vereinbart, dass Sonderrechtsfähigkeit besteht.
VERTRAGSBEENDIGUNG
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Auftragnehmerin zur sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn – über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. ein darauf Bezug habender Antrag mangels Kostendeckung abgewiesen wird. – ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Exekutionsverfahren nicht binnen Wochenfrist nach erfolgter Pfändung dem Grunde nach eingestellt ist. – Der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht trotz Fälligkeit sowie schriftlicher Anmahnung unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nicht Folge leistet.
- Sofern das Vertragsverhältnis auch auf Grund zumindest leichter Fahrlässigkeit des Auftraggebers aufgelöst wird, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Auftraggeber als Ersatz die gesamte Auftragssumme, ungeachtet der Ersparnis der Auftragnehmerin, zu verlangen.
- Der Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechts wird vereinbart. d) Dies gilt auch für einen berechtigten Rücktritt der Auftragnehmerin.
ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND#
- Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort für die Lieferung, Zahlung und die sonstigen Leistungen ist der Sitz der GmbH, somit Wien.
- Für sämtliche sich aus (oder in Zusammenhang mit) dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen ergebende Streitigkeiten ist ausschließlich das für Wien sachlich in Betracht kommende Gericht zuständig.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Es gilt die ÖNORM B2110 als vereinbart, soweit sie mit den vorstehenden Geschäftsbedingungen nicht in Widerspruch steht. Im Falle des Widerspruchs gehen die Bestimmungen dieser AGB vor.
- Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am Nächsten kommt.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie sämtlicher Bestandteile des Vertrages können nur im Einvernehmen mit der Auftragnehmerin vorgenommen werden und bedürfen der Schriftform.
- Diese AGB gelten ab 01.02.2024.
